Hilfsmittel
Zu den Kosten für technische Hilfen muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 % beisteuern. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Hilfsmittel ist im Sozialgesetzbuch geregelt:(siehe Sozialgesetzbuch, Elftes Buch, § 40):
„Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind."
Unabhängig von der Pflegestufe übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind und diese erleichtern. Vor allem pflegebedürftigen Personen wird somit der Rahmen für eine weitestgehend eigenständige Lebensführung geschaffen. Sollten Sie dennoch Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich jeder Zeit an eine Diakoniestelle in Ihrer Nähe wenden.
Die Pflegeversicherung tritt jedoch nur dann ein, wenn keine Leistungsverpflichtung seitens der Krankenkasse besteht, d. h. soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung bereits durch die Krankenversicherung oder einen anderen zuständigen Leistungsträger zur Verfügung gestellt worden sind.
Die Pflegekasse unterscheidet zwischen „zum Verbrauch bestimmte Hilfsmitteln" - wie z. B. Einmalhandschuhen oder Inkontinenzeinlagen - und technischen Hilfsmitteln, wie z. B. einem Pflegebett oder einem Notrufsystem.
Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu einem Betrag von 31,00 Euro pro Monat erstattet.
Bei ärztlich verordneten Verbrauchshilfen und technische Hilfsmitteln tragen die Krankenkassen die Kosten. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen gibt Auskunft, welche Pflegehilfsmittel vergütet bzw. leihweise überlassen werden können. Den vorhandenen Bedarf prüft der Medizinische Dienst.


