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Die Pflegestufen

Eine „pflegerische Hilfeleistung" im Sinne der Pflegeversicherung bedeutet, einen hilfsbedürftigen Menschen bei seinen alltäglichen Verrichtungen,- also Körperpflege, Ernährung und Mobilität - zu unterstützen, ihn anzuleiten und zu beaufsichtigen - oder, wenn es nicht anders geht, diese Verrichtungen teilweise oder ganz zu übernehmen. Die Diakoniestation achtet darauf, die Eigenständigkeit pflegebedürftiger Person möglichst zu erhalten.

Der Hilfebedarf ist in vier Bereiche unterteilt: Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Die ersten drei Bereiche gelten als „Grundpflege".

Stufen der
Pflegebedürftigkeit 
Umfang des Pflegebedarfs
der pflegebedürftigen Person
Geldleistungen
Pflegestufe I:
erheblich pflegebedürftig
  • Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus dem Bereich der Grundpflege 1 x täglich
  • Mehrfach in der Woche ist Hilfe bei der Haushaltsführung nötig
  • Hilfebedarf für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung: mindestens 1,5 Stunden pro Tag; davon entfallen mindestens 46 min auf die Grundpflege
Sachleistung: 440,00 EUR

Pflegegeld:
225,00 EUR
Pflegestufe II:
schwer pflegebedürftig
  • Grundpflege: Mindestens 3 x täglich Hilfe bei der Grundpflege
  • Mehrfach in der Woche ist Hilfe bei der Haushaltsführung nötig
  • Hilfebedarf für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung: mindestens 3 Stunden pro Tag; davon entfallen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege
Sachleistung:
1040,00 EUR
Pflegegeld:
430,00 EUR
Pflegestufe III:
schwerst pflegebedürftig
  • Grundpflege: mindestens 3 x täglich der Hilfe bei der Grundpflege
  • Mehrfach in der Woche ist Hilfe bei der Haushaltsführung nötig
  • Hilfebedarf für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung: mindestens 5 Stunden pro Tag; davon entfallen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege
Sachleistung:
1.510,00 EUR
Pflegegeld:
685,00 EUR

Voraussetzung für die Anerkennung als Pflegebedürftiger ist ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten täglich (Stufe I). Die notwendige Hilfe im Bereich der Grundpflege muss dabei die meiste Zeit - also mindestens 46 Minuten - in Anspruch nehmen.

Wer also täglich mindestens ein Hilfebedarf von 46 Minuten zum Waschen, Ankleiden und Essen benötigt und seinen Haushalt nicht mehr selbstständig führen kann, hat Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung.

Führen Sie als Angehörige die Pflege selbst aus, dann erhalten Sie in den Pflegestufen I und II mindestens einmal halbjährlich, in der Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich, die Unterstützung eines Beratungseinsatzes, der von qualifizierten Mitarbeitern eines Pflegedienstes durchgeführt wird. Die Kosten hierfür trägt die Pflegeversicherung. Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Informationen hierzu finden sie unter „Pflegeversicherung/bzw. Extra-Klick „Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf") haben einen Anspruch auf die doppelte Anzahl von Beratungsbesuchen in dem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitintervall (d. h. bei Pflegestufen I und II zweimal halbjährlich, bei Pflegestufe III zweimal vierteljährlich). Diese Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen benötigen in besonderer Weise Hilfestellung und Beratung, die sie beispielsweise bei der Diakoniestation erhalten. So kann der mit hohen körperlichen und seelischen Belastungen verbundene Pflegealltag aller Beteiligten besser bewältigt werden.

Das Gesetz unterscheidet drei Stufen der Pflegebedürftigkeit, die den jeweiligen Umfang des Pflegebedarfs beschreiben:
 
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